1. Grundsätze

1.a Wohl des Kindes

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1.b Nichtdiskriminierung

Der Begriff „Best interests of the child“ aus Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention wird in der offiziellen deutschen Übersetzung mit „Wohl des Kindes“ wiedergegeben. Diese nicht dem Wortlaut entsprechende Übersetzung kann einer paternalistischen Haltung Vorschub leisten. Der Begriff „Kindeswohl“ missachtet die Perspektive des Kindes und berücksichtigt die Meinung der Kinder und Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife (Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention) ungenügend. Deshalb ist auf ein gebotenes Umdenken und ein Verständnis des Kindeswohls hinzuarbeiten, das das Recht auf Gehör und Beteiligung als vordringlichsten Ausdruck der Subjektstellung unmittelbar mit dem Kindeswohl verknüpft.

Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, enthält keinen Vorrang des Kindeswohls. Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz steht die UN-Kinderrechtskonvention im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und damit unterhalb der Verfassung. Bei Konflikten zwischen der UN-Kinderrechtskonvention und dem Grundgesetz ist das Grundgesetz höherrangig. Obwohl der in Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention enthaltene übergreifende Kindeswohlvorrang als unmittelbar anzuwendendes Prinzip geltendes deutsches Recht ist, wird das Wohl des Kindes nur im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), im Familienverfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) als leitendes Prinzip anerkannt, in vielen Bereichen des einfachen Bundesrechts (zum Beispiel im Ausländer- und Asylrecht) ist es unbekannt.

In der Praxis der Rechtsanwendung durch die Behörden und die fachgerichtliche Rechtsprechung wird das Kindeswohl deshalb gewöhnlich nur im Umfang der fachgesetzlich vorgesehenen Abwägungsentscheidungen berücksichtigt, ohne das nach der UN-Kinderrechtskonvention geltende übergreifende Prinzip zu beachten. Dem Gesetzgeber und der Regierung kommt daher bei der Frage, inwiefern die Verpflichtungen aus Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention eingehalten werden, große Verantwortung zu, der sie jedoch nur unzureichend nachkommen, wie ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten findet.

Gerade im Bereich Migration sind zahlreiche Gesetze zum Teil in Schnellverfahren auf den Weg gebracht worden, die in erheblicher Weise zentrale Belange von Kindern und Jugendlichen berühren, wie zum Beispiel den Zugang zu Bildung, zu angemessener gesundheitlicher Versorgung, die Familieneinheit oder das Recht, geschützt von physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt aufzuwachsen. In den betreffenden Gesetzgebungsverfahren wurden die Belange der Kinder weder umfassend ermittelt noch in der Abwägung gegenüber anderen Belangen vorrangig berücksichtigt.

Durch die mangelnde Ermittlung und Berücksichtigung der kindlichen Interessen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird der Zugang der Kinder zum Recht nicht ausreichend garantiert. Verfahren und Kriterien zur Ermittlung und Bestimmung des „Best interests of the child“ fehlen im administrativen und judikativen Bereich fast vollständig. Im zivilgesellschaftlichen Bereich sowie in Programmen und Projekten mit Bezug zu Kindern setzt sich ein Kinderrechtsansatz, der als Kernelement das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls enthält, allmählich durch. Doch den meisten Institutionen auf lokaler, Länder- und Bundesebene mit Bezug zu Kindern (zum Beispiel Verwaltungsbehörden, Gesetzgebungskörperschaften, Wohlfahrtsinstitutionen, Gerichte) und auch der allgemeinen Öffentlichkeit sind der Kinderrechtsansatz und der Kindeswohlvorrang wenig bekannt und werden nur unzureichend berücksichtigt.

Besonders häufig vernachlässigt wird das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls als Recht des Kindes und verbindliche Abwägungsleitlinie, aber zum Beispiel auch in der Praxis medizinischer Entscheidungen vor allem mit Bezug zu jungen Kindern im Kontext der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes. Exemplarisch zu nennen sind hier medizinisch nicht indizierte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, darunter geplante Kaiserschnitte, Interventionen zur Einleitung und Beschleunigung der Geburt sowie geschlechtsangleichende Operationen im Falle von Intersexualität. Insgesamt hat Deutschland die entsprechenden Empfehlungen des UN-Ausschusses aus dem Jahr 2014 nicht umgesetzt. Massive Defizite bestehen sowohl hinsichtlich des begrifflichen Verständnisses und der rechtlichen Verankerung des Vorrangs des Kindeswohls als auch mit Bezug auf dessen Umsetzung in die Praxis.

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss, die Bundesregierung aufzufordern,
  • 33. den Vorrang des Kindeswohls verfassungsrechtlich zu verankern, dessen rechtlichen Gehalt entsprechend dem General Comment Nr. 14 (2013) im Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen aufzuarbeiten, für alle Ebenen des staatlichen Handelns in Bund, Ländern und Kommunen bekannt zu machen und die Beachtung durch Handreichungen und Fortbildungen zu unterstützen.
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