1. Grundsätze

1.f Medien

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Die Lebenswelten von Kindern erfahren durch die Digitalisierung und Mediatisierung gravierende Veränderungen. Das Internet ist heute durch mobile Endgeräte nahezu überall und jederzeit verfügbar. Artikel 17 der UN-Kinderrechtskonvention stellt klar, dass die Vertragsstaaten Kindern den Zugang zu Medien ermöglichen müssen. Kinderrechte müssen entsprechend auch im digitalen Raum zu ihrer vollen Entfaltung kommen.

Das Recht auf Beteiligung, auf Informations- und Meinungsfreiheit, auf Bildung, auf Freizeit und Spiel sowie auf Teilhabe an Kunst und Kultur – diese und weitere Rechte haben im digitalen Raum das Potenzial zu verbesserter Umsetzung und Verbreitung. Dieses Potenzial wird noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Diese Freiheitsrechte stehen kaum im Vordergrund politischer und (medien-)pädagogischer Überlegungen und werden bei der Entwicklung von Produkten und Diensten bisher nicht berücksichtigt. Gleichzeitig werden die in den Artikeln 16, 19, 32 und 34 formulierten Schutzrechte im Hinblick auf durch Digitalisierung neu entstehende oder verstärkte Gefährdungslagen bisher nicht vollumfänglich neu interpretiert.

Kinder sind einerseits Rezipient/innen von Online-Inhalten und agieren zum anderen eigenständig als Produzent/innen. Die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte und der Schutz ihrer Daten bleiben jedoch zumeist hinter den wirtschaftlichen Interessen von Anbietern zurück. Schutzkonzepte, die gleichzeitig dem Beteiligungs- und Förderungsgedanken ausreichend Rechnung tragen, sind kaum verbreitet; ebenso sind sichere Soziale Netzwerke und Plattformen, gut gekennzeichnete Spiele und Wegweiser zu Beratungsangeboten sowie Onlinebeteiligungsformate nicht in ausreichendem Maße vorhanden.

Eltern und Fachkräfte benötigen Unterstützung bei der immer komplexer werdenden Herausforderung altersgerechten Medienerziehung.

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss die Bundesregierung aufzufordern,
  • 49. Schutzkonzepte und Beschwerdemechanismen zu etablieren sowie Bildungs- und Beratungsformate an die Präsenz und Aktivität von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum anzupassen;
  • 50. Medienbildung flächendeckend in frühkindliche, schulische und außerschulische Bildungskontexte strukturell einzubetten;
  • 51. die am 4. Juli 2018 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedeten “Guidelines to respect, protect and fulfil the rights of the child in the digital environment” vollständig umzusetzen;
  • 52. ein ganzheitliches Verständnis von Kinderschutz im digitalen Umfeld zu entwickeln, das die Schutz-, Beteiligungs- und Förderrechte von Kindern gewährleistet und darauf zielt, Kommunikations- und Interaktionsrisiken zu minimieren sowie Kindern gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
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