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5.f Nachtrag zum Thema Bildung (20.10.2020)
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5.b Frühe Bildung

Das Recht auf Bildung umfasst den diskriminierungsfreien Zugang und die Verfügbarkeit von Bildung für alle Kinder und Jugendlichen. Bildungsziele, -inhalte und -methoden sollen laut UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte menschenrechtsgerecht und kinderrechtsbasiert ausgestaltet werden in allen Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Die Bundesregierung legt in ihrem Bericht den Schwerpunkt auf die frühkindliche Bildung (zum quantitativen Ausbau der Kitas siehe im vorliegenden Bericht Kapitel 7 (f)). Zu den Bildungszielen gibt sie keine Informationen, sondern verweist lediglich auf ihren Zweitbericht. Auch zur Kinder- und Menschenrechtsbildung werden neben Hinweisen auf das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ nur wenige musterhafte Beispiele aus einigen Bundesländern genannt, die jedoch keine umfassende Strategie oder ein Gesamtkonzept erkennen lassen.

2017 waren knapp 7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts Bildungsausgaben. Die Schülerzahl an allgemeinbildenden Schulen ist zwischen 2007 und 2017 um 11 Prozent zurückgegangen. Insgesamt haben 2015 bundesweit 47.435 Jugendliche die Schule ohne Hauptschulabschluss verlassen, das entspricht 5,9 Prozent. Der Anteil von Jugendlichen ohne Schulabschluss variiert in den verschiedenen Bundesländern und Landkreisen mit den höchsten Abbrecherquoten in Berlin (9,3 Prozent) und Sachsen-Anhalt (9,9 Prozent). Dabei sind die Abbrecherquoten bei Jungen signifikant höher.

Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit in der Schule

Das Recht auf Bildung nach dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. Artikel 28 Absatz 1) wird in frühkindlichen sowie schulischen Bildungseinrichtungen nicht ausreichend und vor allem nicht diskriminierungsfrei umgesetzt. Der chancengerechte Zugang und die Gleichbehandlung aller Kinder werden im Rahmen des Bildungs- und Erziehungssystems in Deutschland nicht verwirklicht. Zahlreiche Studien belegen, dass Kinder aufgrund bestimmter Eigenschaften, Merkmale oder gesellschaftlicher Zuschreibungen in ihrem Recht auf Bildung strukturell benachteiligt werden. Hierzu gehören vor allem Kinder mit Behinderungen, Kinder mit sogenanntem Migrationshintergrund sowie Kinder aus armutsbetroffenen Familien.

Diese Benachteiligung wirkt sich auf ihre gesamte Bildungsbiografie aus. Die Einschränkung von Bildungschancen für Kinder beginnt im vorschulischen Bereich, setzt sich in der Grundschule und in der weiterführenden Schule fort und kommt speziell an den Übergängen von einer zur nächsten Bildungseinrichtung zum Tragen. Kinder aus sozial schwächeren Familien oder Kinder mit nicht deutscher Herkunftssprache haben deutlich geringere Chancen auf einen guten Schulabschluss. Der Anteil von Kindern, die in separaten Förderschulen lernen, nimmt zwar leicht ab (2008: 4,9 Prozent aller Kinder, 2017: 4,3 Prozent), jedoch bestehen große Unterschiede zwischen den Bundesländern (zum Beispiel 1,2 Prozent in Bremen und 6 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern).

Da circa 2,7 Millionen Kinder in Deutschland von materieller Armut betroffen sind , besteht für eine erhebliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern das Risiko, eigene Potenziale im Verlauf der Bildungsbiografie nicht auszuschöpfen und ungleich schlechtere Bildungschancen zu haben als Altersgenossen, die nicht in sozial- und bildungsbenachteiligten Familien aufwachsen. Insbesondere der Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe wirkt sozial selektiv. Kinder aus Haushalten mit hohem Bildungsstand besuchen häufiger allgemeinbildende Schulen (76 Prozent), die zu einer Hochschulreife führen, als Kinder aus Haushalten mit niedrigerem Bildungsstand (54 Prozent). Auch besuchen 16­ bis unter 30-Jährige mit sogenanntem Migrationshintergrund seltener eine Hochschule (15 Prozent) als Gleichaltrige ohne Migrationshintergrund (18 Prozent). Personen gleichen Alters mit sogenanntem Migrationshintergrund verfügen etwas seltener über einen Hochschulabschluss und haben häufiger keinen beruflichen Abschluss.

Die Einführung von Ganztagsschulen schreitet bundesweit voran. An Grundschulen wurde das Ganztagsangebot auf knapp 50 Prozent ausgebaut, jedoch vielfach auf freiwilliger Basis und zum Teil kostenpflichtig, was eine Hürde für sozioökonomisch benachteiligte Familien ist.

Die personelle, technische und finanzielle Ausstattung der Schulen ist nach wie vor unzureichend. Der Schulalltag ist vielfach durch Lehrermangel und Unterrichtsausfall geprägt. Bundesweit fehlen nach Schätzungen allein an Grundschulen in den kommenden Jahren bis zu 35.000 Lehrkräfte. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung fehlt es an Ausstattung, qualifizierten Lehrpersonen und finanziellen Mitteln.

Non-formale Bildungseinrichtungen

Für die Bildung einer gemeinschafts- und verantwortungsfähigen Persönlichkeit sind non-formale und außerschulische Bildungs- und Begegnungsorte wie etwa die Kinder- und Jugendarbeit oder die kulturelle Bildung genauso wichtig wie formale Bildung. Kindern und Jugendlichen ist deshalb auch die selbstbestimmte Teilhabe an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen. Dieser Bereich erfährt jedoch deutlich weniger Unterstützung und ist zudem häufig als Projekt angelegt, was zu Stellenunsicherheit und Prekarisierung bei Beschäftigten führt. Es gibt einen hohen Investitionsbedarf in der außerschulischen und non-formalen Bildung sowie in eine nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur für Heranwachsende im Sozialraum.

Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder

Das Recht auf Bildung wird für geflüchtete Kinder und Jugendliche in den Bundesländern verschieden und im Berichtszeitraum insgesamt nicht zufriedenstellend umgesetzt. Ein Zugang zur frühen Bildung ist möglich, wenn ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Deutschland besteht. In der Praxis wird ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ jedoch häufig erst dann anerkannt, wenn entweder ein gewisser Zeitraum seit der Einreise verstrichen ist oder Schutzsuchende die Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete verlassen haben. Ein Zugang zur Kita ist für diese Kinder entgegen gesetzlichen Vorgaben selten gegeben.

Der Zugang zu Schulen hängt für geflüchtete Kinder vom jeweiligen Bundesland ab: Reisen geflüchtete Kinder mit ihren Eltern ein und sind sie dann verpflichtet, in Aufnahmeeinrichtungen für 6 Monate, 2 Jahre oder bis zur Rückführung zu leben (§ 47 AsylG), hängt es vom jeweiligen Landesrecht ab, ob auch während dieser Zeit Schulpflicht besteht. In Bundesländern mit bestehender Schulpflicht ist der Zugang zu Regelschulen für geflüchtete Kinder in Aufnahmeeinrichtungen oftmals aufgrund fehlender Kapazitäten und Ressourcen erheblich eingeschränkt. Gerade für Jugendliche im Übergang in die Volljährigkeit ist die Situation besonders prekär, da bislang nur Bayern eine Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr beziehungsweise in Ausnahmefällen sogar bis zum 25. Lebensjahr vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass sich der Zugang zu Regelschulen mit Schaffung sogenannter „Anker-Einrichtungen“ für geflüchtete Kinder weiter verschlechtern wird.

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss, die Bundesregierung aufzufordern,
  • 112. eine kinderrechtsbasierte Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung einschließlich wirksamer Kontrollmechanismen in sämtlichen Einrichtungen, die einen Bildungsauftrag wahrnehmen (unter anderem Kitas, Schulen, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen) und in ein bundesweites Kinderrechte-Monitoringsystem einzubinden;
  • 113. pädagogische Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen hinsichtlich kinderrechtsbasierter Pädagogik, Gesprächsführung mit Eltern, Konfliktlösungsfähigkeiten, Beschwerdemanagement, vorurteilsbewusster Kooperation mit Familien sowie Eltern- und Familienbildung zu stärken und hierfür die notwendigen Ressourcen bereitzustellen;
  • 114. in eine nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur im Sozialraum zu investieren und Angebote der außerschulischen und non-formalen Bildung auszubauen und abzusichern;
  • 115. die Benachteiligung von Kindern mit sogenanntem Migrationshintergrund, Armutsgefährdung oder Beeinträchtigungen zu beseitigen. Insbesondere geflüchtete Kinder müssen ihr Recht auf Bildung uneingeschränkt wahrnehmen können. Es soll sichergestellt werden, dass sie frühestmöglich Zugang zu Leistungen des Sozialgesetzbuches VIII erhalten, entweder durch verbindliche Anwendungshinweise zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 6 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VIII oder durch eine klärende Rechtsänderung.
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