Kapitel 6: Flucht und Ausbeutung
6. Flucht und Ausbeutung

6.a Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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6.e Nachtrag zum Thema Geflüchtete Kinder (20.10.2020)
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6.b Begleitete minderjährige Flüchtlinge

Ein Teil der Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes von 2014 wurde in Deutschland umgesetzt: Die Verfahrensfähigkeit für unbegleitete Minderjährige wurde einheitlich auf 18 Jahre angehoben, eine Rechtsgrundlage für das Verfahren der sogenannten Altersfeststellung im Kinder- und Jugendhilferecht geschaffen und Asylanhörungen von unbegleiteten Minderjährigen finden nun durch Sonderbeauftragte statt.

Seit 2015 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen, die geflüchtete Kinder und Jugendliche betreffen. Der Gesetzgeber berücksichtigte dabei jedoch nur unzureichend die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention, tangierte Kindeswohlbelange zu ermitteln und vorrangig zu berücksichtigen. Im Berichtszeitraum stieg zudem die Zahl von Kindern und Jugendlichen, die in aufenthaltsrechtlich unsicheren Situationen wie der Kettenduldung verharren mussten, was erhebliche negative Folgen für die Entwicklung und Bildungsperspektiven der Betroffenen hat. Am 30. Juni 2018 befanden sich 49.212 Minderjährige im Status der sogenannten Duldung.

Beim Zugang zu Schutz und humanitärer Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 22 UN-Kinderrechtskonvention) sind erhebliche rechtliche und tatsächliche Verschärfungen zu verzeichnen. Voraussetzung für den Zugang zu angemessenem Schutz und zur Versorgung ist die Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen und ihre unabhängige rechtliche Vertretung von Anfang an. Beides unterliegt bislang der primären Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe.

Diese Primärzuständigkeit wird in der Praxis jedoch zum Teil umgangen. So fand in vielen Fällen die obligatorische Übergabe von unbegleiteten Minderjährigen, die an den Grenzen von der Bundespolizei aufgegriffen wurden, an die Jugendbehörden nicht statt: Im Jahr 2016 wurden 649 unbegleitete Minderjährige an der Grenze zurückgeschoben oder zurückgewiesen.

Bereits bei der Identifizierung als unbegleitete Minderjährige gab es im Berichtszeitraum erhebliche Defizite. Häufig wurden Minderjährige als begleitet angesehen, wenn erwachsene Personen mit ihnen reisten, ohne dass eine erziehungs- oder sorgerechtliche Verbindung nachgewiesen war. Zentrales Identifizierungsinstrument der formellen Schutzbedürftigkeit ist das Verfahren der Alterseinschätzung, wenn keine Ausweispapiere vorliegen. 2015 wurde laut § 42f Sozialgesetzbuch VIII zwar eine Rechtsgrundlage für die behördliche Alterseinschätzung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme durch die Kinder- und Jugendhilfe geschaffen. Eine konzentrierte Zuständigkeit bei den Jugendbehörden sowie eine gesetzliche Bindungswirkung dieser Ergebnisse beispielsweise gegenüber der Ausländerbehörde fehlen weiterhin. Hierdurch kommt es zu verschiedenen Schätzungsergebnissen von unterschiedlichen Behörden.

Im Alterseinschätzungsverfahren der Kinder- und Jugendhilfe ist der Zugang zum Rechtsschutz zudem unsicher, da zum Zeitpunkt der Einschätzung nur die Notfallvertretung durch das alterseinschätzende Jugendamt selbst besteht, was zu Interessenkollisionen führt. Obwohl § 42f Sozialgesetzbuch VIII eine angemessene Rangfolge der anzuwendenden Methoden festschreibt, sind im Gesetzestext konkrete Verfahrensstandards nicht genannt sowie entwürdigende Methoden, wie unter anderem Genitaluntersuchungen, nicht gesetzlich ausgeschlossen. Dieser konkrete Ausschluss findet sich lediglich in der Gesetzesbegründung. Auch der auf Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention basierende Grundsatz, dass in Zweifelsfällen von der Minderjährigkeit ausgegangen werden muss, findet sich in keinem Gesetzestext.

Neben den bereits bestehenden Defiziten sind zum Zeitpunkt des Verfassens des vorliegenden Berichtes weitere nachteilige Reformen in der Diskussion. Diese betreffen zentrale Fragen des Schutzes von unbegleiteten Minderjährigen, so zum Beispiel das Verfahren zur Alterseinschätzung und die verpflichtende Anwendung medizinischer Methoden und die Infragestellung der Primärzuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe für die Identifizierung und Erstunterbringung.

Asylverfahren

Obwohl im Berichtszeitraum Verbesserungen im Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige erreicht wurden, werden kindspezifische Fluchtgründe, wie Rekrutierung als Kindersoldaten oder geschlechterspezifische Gewalt, noch immer nicht ausreichend berücksichtigt.

Verbesserungsbedarf besteht im Asylverfahren begleiteter Minderjähriger, da deren Schutzbedarf regelmäßig zu wenig berücksichtigt wird. Kinderspezifische Fluchtgründe müssen nicht obligatorisch abgefragt werden, Kinder werden als rechtlicher Annex ihrer Eltern verfahrensrechtlich behandelt. Es fehlt zudem an Verfahrensvorgaben zu kindgerechter Beratung im Vorfeld der Anhörung sowie zur Durchführung der Anhörung durch besonders geschultes Personal.

Diese Situation hat sich erheblich dadurch verschlechtert, dass auf Verwaltungsebene Asylverfahren von Familien verkürzt wurden und zunehmend innerhalb weniger Tage in sogenannten Anker-Einrichtungen oder Ankunftszentren oder Ähnlichem durchgeführt werden. Diese Beschleunigung führt nicht zuletzt dazu, dass kindspezifische Fluchtgründe seltener als bisher identifiziert werden können, da damit in der Regel vor und während des Verfahrens kein Zugang zu unabhängiger und bedarfsgerechter Beratung besteht.

In rechtlicher Hinsicht unterliegen begleitete Minderjährige dem 2016 eingeführten beschleunigten Verfahren nach § 30a Asylgesetz (AsylG) und der Pflicht, in sogenannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen zu leben. Folgen davon sind ein erschwerter Zugang zu Rechtsberatung und Sprachmittlung, verkürzte Rechtsmittelfristen und eine verschärfte Freizügigkeitsbeschränkung, bei deren Verletzung die Rücknahme des Asylantrags fingiert werden kann. Auch vom Flughafenverfahren nach § 18a AsylG sind begleitete wie unbegleitete Kinder und Jugendliche nicht ausgenommen.

Abschiebung, Haft und Ausreisegewahrsam

Bei der bis zu 18-monatigen Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und bei dem 2017 auf bis zu zehn Tage ausgeweiteten Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) ist kein gesetzlicher Ausschluss von Minderjährigen erfolgt. Vermehrt ist es zudem im Berichtszeitraum zu Abschiebungen von Familien und dabei auch Familientrennungen gekommen, die zum Teil rechtswidrig waren sowie mit unverhältnismäßiger Härte durchgeführt wurden.

  • Die National Coalition Deutschland empfiehlt dem UN-Ausschuss, die Bundesregierung aufzufordern,
  • 122. die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls durch Gesetzgeber und Verwaltung auch im Migrationsrecht und in dessen Schnittstellenbereichen durchzusetzen;
  • 123. die Primärzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete Minderjährige gesetzlich festzuschreiben;
  • 124. Zurückweisungen und Zurückschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen an der Grenze explizit auszuschließen;
  • 125. am Kindeswohl orientierte Verfahren zur Alterseinschätzung festzuschreiben, den Einsatz entwürdigender Methoden auszuschließen, etwa von Genitaluntersuchungen, sowie explizit das Prinzip „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ zu verankern;
  • 126. eine qualifizierte rechtliche Vertretung (etwa im Asyl- und Aufenthaltsrecht) für unbegleitete Minderjährige von Beginn an zu gewährleisten;
  • 127. kinderspezifische Fluchtgründe, wie die Rekrutierung als Kindersoldat, Zwangsheirat oder Kinderhandel, verpflichtend zu prüfen und gesetzlich anzuerkennen;
  • 128. verpflichtende kindgerechte Beratung im Vorfeld der Asylanhörung zu gewährleisten sowie die Anhörung durch besonders geschultes Personal auch bei begleiteten Minderjährigen durchzuführen;
  • 129. begleitete und unbegleitete Minderjährige von beschleunigten Asylverfahren, Flughafenverfahren, Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft ausdrücklich gesetzlich auszunehmen;
  • 130. begleitete und unbegleitete Minderjährige von Sanktionen und Ausschlussgründen im Leistungs-, Asyl- und Aufenthaltsrecht ausdrücklich auszunehmen;
  • 131. sicherzustellen, dass bei Entscheidungen über Aufenthaltserlaubnisse für langjährig Geduldete das Kindeswohl der ausschlaggebende Faktor ist. Dazu sollten Kettenduldungen abgeschafft und Kindern und Jugendlichen ein dauerhaftes Bleiberecht zugänglich gemacht werden.
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